Brandschutz

BRANDSCHUTZORDNUNG

 für die

 BHAK/BHAS Grazbachgasse, Grazbachgasse 71, 8010 Graz

  1. EINLEITUNG

 Die folgende Brandschutzordnung gibt dem Lehr- und Schulpersonal wichtige Verhaltenshinweise zur Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und zur Verhinderung von Schäden durch Brände, sowie über das Verhalten im Brandfall.

Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbefolgen dieser Forderungen unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

  1. VERANTWORTLlCHKElT UND ZUSTÄNDIGKEIT

 Für die Brandsicherheit der gesamten Schule sind die im Beiblatt genannten Personen zuständig. Alle den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen sind unverzüglich zu befolgen. Weiters sind Ihnen alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem gebiet der Brandsicherheit bekannt zu geben.

 Den genannten Personen obliegt die Überwachung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen und den Bestimmungen dieser Brandschutzordnung.

 

  1. ALLGEMEINES VERHALTEN

3.1 Ordnung und Sauberkeit ist eine wichtige Voraussetzung für den Brandschutz.

 3.2 Im Schulgelände dürfen Fahrzeuge nur mit Genehmigung der Schulleitung und nur derart abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert werden.

3.3 Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in voller Breite freizuhalten. Während des Schulbetriebes müssen sämtliche ins Freie führenden Türen und Notausgänge unversperrt bleiben.

 3.4 Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder auf andere Art außer Funktion gesetzt werden.

 3.5 Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Schilder und sonstige Einrichtungen, welche die Sicherheit der Schule betreffen, dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt, entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.

 3.6 Brennbare Abfälle, wie z.B. Papierabfälle, Hobelscharten, Sägespäne, Holzstaub, öl- und lackgetränkte Putzlappen und dgl. sind spätestens bei Unterrichtschluss aus den Werkräumen zu entfernen und in nicht brennbaren, mit selbst schließenden Deckeln versehenen Behältern bzw. in den dafür geeigneten Räumen aufzubewahren.

 3.7 Das Lagern von brennbaren festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen in unzulässiger Menge (höchstzulässige Lagermengen beachten) oder an unzulässigen Stellen (Dachböden, in der Nähe von Feuerstätten, in Garagen u.ä.) ist verboten.

 3.8 Druckgasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung geschützt, standsicher und leicht zugänglich aufzustellen. Schränke für solche Behälter müssen gut durchlüftet sein.

 3.9 In der gesamten Schule ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

 3.10 Mit Ausnahme der Physik-, Chemie- und Laborräume sowie in Werkstätten, die für Feuerarbeiten vorgesehen sind, ist in der gesamten Schule der Umgang mit offenem Feuer und Licht verboten.

 3.11 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung und nach den Anweisungen des Brandschutzbeauftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen. Das Lagern und Trocknen brennbarer Gegenstände (z.B. Kleidungsstücke, Holz, Papier und dgl.) in der Nähe von Feuerstätten und Abgasleitungen ist verboten. Elektrokochgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten.

 3.12 Feuerungsrückstände (Asche, Schlacke) dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit ebensolchen Deckeln aufbewahrt werden.

 3.13 Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hiezu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten.

 3.14 Feuerarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauen u. dgl.) dürfen nur im Einvernehmen mit der Schulleitung und dem Brandschutzbeauftragten und unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen (siehe TRVB 0 119, Anhang 3) durchgeführt werden. Solche Arbeiten sind nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen.

 3.15 Bei Unterrichtsschluss müssen alle Räume in Ordnung gebracht und elektrische Einrichtungen - soweit dies möglich ist - ausgeschaltet werden.

 3.16 Flüssiggasgeräte und -leitungen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Anschlüsse sind auf ihre Dichtheit zu überprüfen (Seifenwasserprobe bei jedem Behälterwechsel). Flüssiggasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher aufzustellen (nicht unter Erdniveau). Bei Unterrichtsschluss sind die Behälterventile zu schließen.

 3.17 Stationäre Gasanlagen sind periodisch durch konzessionierte Fachunternehmen überprüfen zu lassen.

 3.18 Für Veranstaltungen, die über den Rahmen des Unterrichtes hinausgehen, dürfen nur dafür behördlichgenehmigte Räume verwendet werden.

 3.19 Dekorationsgegenstände für Veranstaltungen müssen aus mindestens schwer brennbaren (B l), schwach qualmenden (Q 1) und nicht tropfenden (Tr 1) Materialien (gemäß ÖNORM B 3800 und B 3820) bestehen. Ausgenommen hievon sind Ausschmückungen in geringem Umfang.

 

  1. VERHALTEN IM BRANDFALL

 4.1 Verhalten bei Brandausbruch

4.1.1 Ruhe bewahren

4.1.2 Immer beachten:

· ALARMIEREN der Feuerwehr

· erforderlichenfalls RÄUMUNGSALARM AUSLÖSEN

· RETTEN

· LÖSCHEN

 4.1.3 Bei Ertönen des Räumungsalarmes

 Alarmzeichen: SIRENE

 · Geräte mit offener Flamme in Physik-, Chemie- und Laborräumen u. dgl. abstellen

· Schulgebäude klassenweise unter Aufsicht der Lehrpersonen in Richtung Sammelplatz verlassen, ist eine Klasse ohne Aufsicht, so ist sie von der Lehrperson der nächstliegenden Klasse mitzubetreuen

· Sammelplätze:

1.) beim Fischteich (Altbau)

2.) beim Beachvolleyball-Platz (Neubau)

· Vollzähligkeit der Schüler auf Sammelplätzen feststellen

 

Falls ein Verlassen des Schulgebäudes

nicht möglich ist:

- in sicherem Raum verbleiben

- Türen schließen, allenfalls Fenster öffnen

- sich den Einsatzkräften bemerkbar machen

4.1.4 Türen des Brandraumes schließen.

 4.1.5 Stiegenhaus- und sonstige Fluchtwegtüren öffnen.

 4.1.6 Stiegenhausfenster und Rauchabzugsöffnungen öffnen.

 4.1.7 Aufzüge nicht benutzen.

 4.1.8 Der Feuerwehr die Zufahrten und Zugänge öffnen, die Feuerwehr einweisen und auf eventuell vermisste Personen hinweisen.

 

4.1.9 Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten:

- Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten

- Gasflammen nicht mit Löschgeräten, sondern durch Sperre der Gaszufuhr löschen

- leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen

- für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten

 

4.2 Maßnahmen nach dem Brand

 4.2.1 Schulgebäude erst nach Freigabe durch die Feuerwehr betreten.

 4.2.2 Vom Brand betroffen gewesen Räume nicht betreten.

 4.2.3 Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Vorgesetzten und/oder dem Brandschutzbeauftragten bekannt geben.

 4.2.4 Benützte Handfeuerlöscher und sonstige Löscheinrichtungen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung an ihren Standorten anbringen.

Brandschutzbeauftragter: Mag. Trubelja Kristian
Stellvertreter: MMag. Windberger Günter
Brandschutzwart: Aicher Gerald

 Datum: 01. Februar 2008 Unterschrift: Dir. Mag. Dr. Hans Wilding